VSLW

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein hat den Namen „Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V.“ und ist unter der Nr. 4647 im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.

2. Sitz und Gerichtsstand ist Duisburg.

3.  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung aller gewerblichen Interessen im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie der Schutz des gesetzeskonformen Wettbewerbs. Zweck des Vereins ist die Verhütung illegalen Wettbewerbs durch Aufklärung und Belehrung. Der Vereinszweck umfasst ferner den Schutz vor ungesetzlichen Handlungen im Bereich des Markenrechts, des Urheberrechts, sowie aller in Frage kommenden Normen des Verbraucherschutzes und des gewerblichen Rechtsschutzes. Ziel des Vereins ist die Erreichung eines fairen und gesetzeskonformen Wettbewerbs und die Bekämpfung jeglicher unlauterer und illegaler Werbung sowie die Bekämpfung von Werbung, die wettbewerbswidrig in Rechte Dritter eingreift.

2. Die Vereinszwecke werden nicht nur, aber auch durch umfassende Aufklärung hinsichtlich legaler und lauterer Werbung und durch Erstellung von Gutachten erreicht. Im Streitfall ist der Verein gehalten, zunächst eine gütliche Einigung zu erzielen. Dies soll erreicht werden durch Abmahnung und / oder Anrufung einer Stelle zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, vorzugsweise bei der zuständigen IHK. Der Verein kann darüber hinaus Vergleiche schließen, Zivilprozesse führen, Strafanzeigen und –anträge erstatten.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke sondern ist selbstlos tätig.

4. Gelder des Vereins dürfen nur entsprechend den Zwecken dieser Satzung verwendet werden.

5. Der Vorstand erhält keinerlei Zuwendungen vom Verein; er ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten ebenfalls keine Zuwendungen vom Verein. Niemand erhält Gelder des Vereins für Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck gemäß dieser Satzung entsprechen. Ebenso erhält niemand unangemessen hohe Entlohnungen.

§ 3 Mitglieder

1. Jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder der Geschäftsführer.

2. Die Mitglieder sind zur uneigennützigen Förderung des Vereinszweckes verpflichtet.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum fristgemäßen Ende der Mitgliedschaft
b) durch Tod
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, falls das Mitglied grob gegen den in dieser Satzung fixierten Zweck des Vereins verstößt / verstoßen hat und / oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied entrichtet einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags soll sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mitglieds richten und wird zwischen dem Mitglied und dem Vorstand und/oder Geschäftsführer vereinbart. Dieser vereinbarte Beitrag ist jährlich zu überweisen.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, in allen Fragen, die den Verein betreffen, die letzte Entscheidung zu treffen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
a) über die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Es kann von den Mitgliedern jede natürliche Person vorgeschlagen werden, die Mitglied des Vereins ist.
b) über eine mögliche Abberufung des gesamten Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied mit 2/3 Mehrheit
c) über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
d) über die Beschließung des Geschäftsverteilungsplans und des Haushaltplans mit einfacher Mehrheit
e) über die Änderung dieser Satzung mit 3/4 Mehrheit
f) über die Auflösung dieses Vereins mit 3/4 Mehrheit
Mehrheit bedeutet stets die Mehrheit der anwesenden oder vertreten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden durch einfaches Schreiben oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zum Versammlungsdatum einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung zunächst hat der Vorstandsvorsitzende. Falls er verhindert ist, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Es kann von den Mitgliedern ein Versammlungsleiter vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Versammlungsleiter protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom gesamten Vorstand zu genehmigen und zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Die Wahl kann bei Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung durch Handzeichen erfolgen.

2. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese drei Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist ein neuer Vorstand zu wählen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

4. Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende alleine oder die beiden weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam.

5. Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer an. Der Geschäftsführer ist zu allen Handlungen befugt, die dem Vereinszweck entsprechen und zum Schutz des legalen Wettbewerbs erforderlich sind. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die Wahrnehmung des Vereinszweckes gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung.

 

§ 8 Niederlassungen

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Errichtung von unselbständigen  Niederlassungen beschließen, in denen ein Teil der Arbeit des Vereins ausgeführt wird.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Das Vermögen des Vereins darf nur für die Zwecke verwendet werden, die zur Erreichung des Vereinszieles notwendig sind.

2. Wird der Verein aufgelöst,  so fällt das Vereinsvermögen komplett an das Deutsche Rote Kreuz e. V..

Diese geänderte Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 14.05.2010 in Duisburg beschlossen worden.